Geldwäschebeauftragter: RA Hendrik Pancratz
Allgemeine Risikoanalyse: Akte 78/17 Compliance
Rechtsanwälte und Notare sind verpflichtet, soweit sie an folgenden Geschäften mitwirken:
- Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben
- Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten
- Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten
- Beschaffung von Mitteln zur Gründung/Betrieb/Verwaltung von Gesellschaften
- Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften
- Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen des Mandanten
- Beratung zu Kapitalstruktur, Zusammenschlüssen oder Übernahmen
- Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
- Muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und aktualisiert werden
- Aktuelle Analyse: Akte 78/17 Compliance
- Bei Begründung der Geschäftsbeziehung (Beginn der Beratungs-/Vollzugstätigkeit)
- Bei früheren Mandanten: erneute Analyse nur bei Änderung maßgeblicher Umstände (§ 10 Abs. 3a S.2 GwG)
Aufzubewahrende Dokumente:
- Vollständige Ausweiskopien der Beteiligten
- Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung (ggf. Transparenzregisterauszüge)
- Gesellschafterlisten, Eigentums- und Kontrollstruktur (bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG)
- Konkrete vorgangsbezogene Risikobewertung und Niederschriften
- Ggf. Erwägungsgründe einer möglichen Meldepflicht
Muster vorgangsbezogene Risikoanalyse: Akte 78/17 Compliance
Verstöße gegen die Nachweispflicht sind bußgeldbewehrt.