- Bei jeder Mandatsaufnahme: Mandant nach Rechtsschutzversicherung fragen
- Bei vorhandener RSV: mit Mandatsannahme Deckungsanfrage stellen
- Ergebnis der Deckungsanfrage dem Mandanten mitteilen
- Bei RSV: zwischenzeitlich Abschläge abrechnen, spätestens nach Abschluss einer Instanz
- Bei Gefahr eines Widerrufs: nach Deckungszusage möglichst weitgehenden Vorschuss anfordern
- ÖRAG: auch telefonisch abrechnungsfähig nach Abschluss, ohne Unterlagen — Merkblatt beachten
Wenn der Mandant die Kosten voraussichtlich nicht aufbringen kann und keine RSV greift:
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Pflichthinweis auf PKH/VKH/Beratungshilfe
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Aufklärung über:
- Erklärungspflicht über persönliche/wirtschaftliche Verhältnisse
- PKH-Versagung bei fehlender Erfolgsaussicht → dann reguläre RVG-Gebühren
- PKH befreit nicht von der Kostentragungspflicht gegenüber dem Gegner
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PKH noch nicht bewilligt → keine Anträge in mündlicher Verhandlung
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PKH bewilligt + Mandant obsiegt → Kostenfestsetzung im eigenen Namen beantragen (§ 196 ZPO wegen § 126 Abs. 2 ZPO)
- Bei Mandatsannahme Vorschuss anfordern (i.d.R. 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen) — Ausnahme: Dauermandanten
- Ohne Vorschuss: regelmäßige Abschlagsrechnungen stellen
- Spätestens nach Abschluss außergerichtlicher Tätigkeit und nach jeder Instanz abrechnen
- Zahlungseingänge regelmäßig kontrollieren
- OP-Liste führen; offene Posten zeitnah mahnen
- Keine gerichtskostenauslösende Maßnahme ohne Vorschuss oder RSV-Deckungszusage
- Gerichtskostenvorschüsse nach Verauslagung kurzfristig anfordern
- Abrechnung abweichend von RVG → schriftliche Honorarvereinbarung abschließen
- Bestandteil eines Beratungsvertrags: Haftungsbegrenzung